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Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen

 

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Unsere Einkaufs-
bedinungen

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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Sicerma GmbH vom 01.10.2005

GELTUNGSBEREICH

  1. Wir arbeiten ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, die durch die Auftragserteilung als in allen Teilen anerkannt gelten. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers werden weder durch Schweigen noch durch Lieferung, sondern nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung für das jeweilige Geschäft Vertragsinhalt. Werden für bestimmte Aufträge besondere Bedingungen vereinbart, so gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit sie durch die besonderen Vereinbarungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
  2. Mündliche Nebenabreden zu dem Kaufvertrag bestehen nicht. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
  3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und ahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) soll(en) durch andere ereinbarungen ersetzt werden, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Beide Parteien sind danach verpflichtet, das, was mit diesem Vertrag gewollt ist, in jedem Fall durchzuführen.

ANGEBOTE
  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

PREISE
  1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird, wenn sie anfällt, zusätzlich berechnet.
  2. Unsere Preise sind aufgrund der bei Kaufabschluss geltenden Frachten und Zölle berechnet. Etwaige Fracht- und Zöllerhöhungen, die innerhalb von 4 Monaten nach dem Kaufabschluss eintreten, gehen auch dann zu Lasten des Käufers, wenn dieser Kaufmann ist. Unsere Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt wird. Die umseitig genannten Konditionen haben den Inhalt, den die Incoterms 2000 in der von der Internationalen Handelskammer veröffentlichten Fassung ihnen bemessen, mit den Abweichungen, die umseitig festgelegt sind.

ZAHLUNG
  1. Unsere Rechnungen sind zum vereinbarten Zahlungstermin in der vereinbarten Währung ohne jeden Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, die Lieferung von gleichzeitiger Zahlung abhängig zu machen.
  2. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir in jedem Fall die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewährleistung für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
  3. Wird ein Wechsel oder Scheck nicht rechtzeitig eingelöst oder ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten, so werden die gesamten Forderungen - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, für unsere sämtlichen Forderungen von uns geeignet erachtete Sicherheiten zu leisten und die Verarbeitung der von uns gelieferten Ware einzustellen sowie den Kauf der gelieferten Ware bzw. daraus erstellter Produkte zu unterlassen und uns die Ware auf Verlangen herauszugeben.
  4. Im Falle von Scheck-/Wechselzahlung behalten wir unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt in allen Stufen auch nach Einlösung des/der Schecks solange, bis wir aus den im Käuferinteresse eingegangenen Eventualverbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.
  5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können wir weiter ohne besondere Mahnung Zinsen von 5 % über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz, mindestens jedoch 8 % p.a. berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche oder sonstiger Ansprüche und Rechte bleibt vorbehalten.
  6. Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen oder die Abtretung von Ansprüchen ist nicht statthaft; eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben oder hierfür ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

LIEFERUNG
  1. Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, sie werden jedoch gewissenhaft angesetzt und nach Möglichkeit eingehalten. Sie gelten vom Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Zeit des Transports ist nicht in die Lieferfrist einzurechnen; unsere Haftung bei Lieferverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer seine Verpflichtungen einschließlich Verzögerung des Abrufs oder der Versandverfügung nicht erfüllt. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, wie z.B. behördliche Maßnahmen, Streiks, Überschwemmungen, Betriebsstörungen, Versagen der öffentlichen Transportmittel, nicht zu vertretender Ausfall von Rohstofflieferungen, behördliche Zahlungsbeschränkungen und sonstige Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder vorüber-
    gehend oder dauernd unmöglich machen, einerlei, ob sie bei uns oder bei Zu- oder Unterlieferanten liegen und ohne Rücksicht auf Verschulden.
  3. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Unterbleibt eine solche Erklärung, so kann der Käufer zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder aus Verzug, stehen dem Käufer nicht zu.
  4. Verzögerungen des Abrufs oder der Versandverfügung oder Störungen des Versandes durch höhere Gewalt berechtigen uns, versandbereite Waren auf Gefahr und Kosten des Käufers auf Lager zu nehmen oder einem Spediteur und/oder Frachtführer zu übergeben.
    Die Ware gilt dann als ordnungsgemäß abgeliefert und wird mit dem Tage der Bereitstellung in Rechnung gestellt.
  5. Bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Käufer keine Rechte wegen der übrigen Teilmenge geltend machen. Ist eine Abnahmefrist abgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet. Die Abrufe der einzelnen Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Lieferung innerhalb der Lieferfrist möglich ist. Wir sind berechtigt, diejenigen Mengen, mit denen der Käufer im Laufe oder am Ende der Vertragsdauer im Rückstand ist, ohne Inverzugsetzung oder ohne Gewährung einer Nachfrist zu streichen oder die Abnahme der gesamten noch ausstehenden Menge am Ende der Vertragszeit zu verlangen, unbeschadet der Geltendmachung sonstiger Ansprüche.
  6. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig; jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
  7. Wir bestimmen den Spediteur, Frachtführer, die Transportart und den Weg der Ware bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Geben wir dem Verlangen des Käufers bezüglich Spediteur, Frachtführer, Transportart oder Wahl des Transportweges, das von dem abweicht, was wir oder unser Lieferwerk sonst abgeordnet hätten, statt, so trägt der Käufer alle Mehrkosten für Verpackung, Versendung und Transport.
  8. Zinsverluste während des Transportes gehen zu Lasten des Käufers. Die Fracht wird, falls sie nichtvorgelegt wird, von der Rechnung abgesetzt. In allen Fällen kann nur eine Vergütung der bei Verladung der Ware maßgebenden Fracht beansprucht werden. Die Transportgefahr regelt sich nach den Incoterms 2000. $ 447 BGB ist anwendbar. Eine von uns in Übereinstimmung mit der Preis- und Lieferparität eingegangene Transportversicherung ändert nicht den Risikoübergang. Der Erfolg erfolgt bestens nach unseren Erfahrungen; für die Beschaffenheit der Verpackung bei Ankunft der Ware am Bestimmungsort wird keine Gewähr übernommen. Reklamationen wegen Verladung
    oder Verpackung sind bei unbeanstandeter Übernahme durch die Bahn bzw. sonstige Transportunternehmer ausgeschlossen.
  9. In allen Fällen, auch loser Verladung, gilt ausschließlich das durch Verwiegen oder Eichen ermittelte Verladegewicht. Auf Verlangen des Käufers kann er das Gewicht zu seinen Lasten kontrollieren lassen
  10. Das Interesse des Käufers an der Ware ist durch uns oder unser Lieferwerk auf der Basis von CIP gemäß Incoterms 2000 durch eine allgemeine Versicherung mit abgedeckt. Das bedeutet, dass die Unterwegsware in Höhe des Rechnungswertes von uns oder unserem Lieferwerk zugunsten des Käufers versichert ist. Im Schadensfall hat der Käufer seine Ansprüche direkt gegen den Versicherer zu stellen, den wir ihm auf Anfrage nennen.
  11. Alle anderen Ansprüche einschließlich Schadenersatz, soweit nicht auf grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruhend, oder Vertragsrücktritt wegen nicht rechtzeitiger oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen, insbesondere auch in den Fällen des § 323 BGB. Ein möglicher Vertragsrücktritt kann frühstens ausgeübt werden, nachdem der Käufer uns gegenüber die Lieferung mindestens zweimal schriftlich ausgemahnt hat.
  12. Bei unseren Lieferungen halten wir die jeweils gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, z.B. die REACH-Verordnung (EG 1907/2006) ein.

BEANSTANDUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN
  1. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen sind unzulässig, wenn sich die Ware nicht mehr am Bestimmungsort oder im Zustand der Ablieferung befindet. Bei Lieferungen unmittelbar an Dritte können Beanstandungen nur vor Absendung erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb der vorgenannten Frist entdeckt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen und die Verarbeitung
    einzustellen. Mit Ablauf von drei Monaten nach Übergabe der Ware sind alle Mängelrügen ausgeschlossen. Der Käufer verliert Gewährleistungsansprüche, die unter diesen Vorraussetzungen entstanden sind, wenn er uns nicht unverzüglich auf Verlangen ein Muster der beanstandeten Ware zur Verfügung stellt. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjährt der Haftungsanspruch binnen vier Wochen, nachdem die Mängelrüge zurückgewiesen worden ist. Wird eine Mängelrüge bearbeitet, so wird damit nicht auf die Beachtung der Bestimmungen dieses Absatzes verzichtet.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen werden die Rechte des Käufers beschränkt, und zwar nach unserer Wahl auf:
    a) die Nachbesserung mangelhafter Ware
    b) den Austausch mangelhafter Ware gegen gleichförmige Ware am vereinbarten Lieferort oder
    c) die Rückzahlung des Kaufpreises.
  3. Austausch mangelhafter Ware oder Rückzahlung des Kaufpreises erfolgen nur nach Rückgabe der mangelhaften Ware. Mangelhafte Ware darf nur auf unsere Kosten zurückgeschickt werden, nachdem wir oder ein von uns beauftragter Sachverständiger oder ein Repräsentant unseres Lieferwerkes die Ware überprüft hat, Einigung über die Rücksendung erzielt ist und wir genaue Versandanweisungen erteilt haben. Alle anderen Ansprüche, einschließlich Schadensersatzansprüche, soweit nicht auf grob fahrlässige Vertragsverletzung beruhend, und An-
    sprüche auf Ersatz von Folgenschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Außerdem erstreckt sich unsere Haftung höchstens auf die Gewähr, die von unserem Vorlieferer für die eigenen Lieferungen übernommen wird.
  4. Falls eine Nachbesserung, eine Nachlieferung oder ein Ersatz unmöglich ist oder nicht zum Erfolg führt, ist der Käufer berechtigt, die gesetzlichen Rechte auf Wandlung oder Minderung geltend zu machen, sofern wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist, während der wir eine Nachlieferung bzw. einen Ersatz versuchen können, durch unser Verschulden verstreichen lassen. Eine Wandlung ist jedoch nur zulässig, soweit dem Käufer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den zu liefernden Gegenstand zu einem geminderten Preis zu übernehmen.
  5. Wir gewährleisten, dass die gelieferte Ware den umseitigen Angaben bzw. handelsüblicher Qualität und Ausführung entspricht und dass die Ware frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Wir schließen hiermit ausdrücklich jede andere Gewährleistung hinsichtlich der Ware aus, außer Ansprüchen aus dem PHG. Für Ware, die hinsichtlich Design, Zusammensetzung oder Behandlung auf Verlangen des Käufers nach seinen Angaben hergestellt wurde, entfällt die Gewährleistung für handelsübliche Qualität und Ausführung. Wir übernehmen keine Gewähr, dass die Ware für irgendwelche besonderen Verwendungszwecke oder Be- und Verarbeitungsverfahren geeignet ist. Wir gewährleisten auch nicht, dass die Ware nicht Schutzrechte Dritter verletzen kann. Erfolgen Lieferungen gemäß Zeichnung oder Angaben des Käufers und verletzen die Schutzrechte Dritter, so hat der Käufer uns und unser Lieferwerk von allen daraus entstehenden Ansprüche freizustellen.

KREDITBASIS
  1. Unsere Verpflichtung nach diesem Vertrag besteht unter der Vorraussetzung der Kreditwürdigkeit des Käufers. Erhalten wir nach Abschluss dieses Vertrages Auskünfte, die die Gewährung eines Kredites in der Höhe, die dem Auftrag entspricht, fraglich erscheinen lassen oder werden uns Tatsachen bekannt, die hinsichtlich der Kreditwürdigkeit Anlass zu Zweifeln geben, insbesondere eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zwangsvollstreckung, Suspendierung von Zahlungen, Abschluss von Vergleichen, Konkursauflösung oder Übertragung des Geschäftsbetriebes, Versuch der Pfändung von Waren oder Forderungen, welche unsere Forderungen aus diesem Vertrag sichern, oder ist der Käufer uns gegenüber aus vorangegangenen Lieferungen trotz Mahnung im Verzug, sind wir berechtigt, Vorzahlung oder zusätzliche Sicherheiten oder Barzahlung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu stellen.
  2. Wir sind in diesen Fällen berechtigt zu verlangen, uns gegen Gutschrift der Erlöse aus dem späteren Verkauf zu seinen Gunsten die Ware zu übergeben, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben. Wir dürfen auch die Ware auf Kosten des Käufers in uns angemessen erscheinender Form sicherstellen, dem Käufer die Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren und den Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren untersagen. Wir sind auch berechtigt zu verlangen, dass die Kreditvereinbarung dieses Vertrages
    den anderen Gläubigern des Käufers und seinen Abnehmern bekannt gemacht wird.

EIGENTUMSVORBEHALT
  1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Wechsel- und Scheckzahlungen gelten erst nach Einlösung als Bezahlung.
  2. Der Käufer ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiteräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiteräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Käufer ist solange berechtigt, diese Forderungen einzuziehen, bis dies aufgrund seines Zahlungsverzuges oder seines Vermögensverfallens durch uns untersagt wird. In diesem Falle hat uns der Käufer auf Verlangen über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung seiner Forderungen und eine Bestätigung seines Eigentumsvorbehaltes Dritten gegebüber
    nachzuweisen. Im Falle des Zahlungsverzuges oder des Vermögensverfalles können wir sofort die Aushändigung der Vorbehaltsware verlangen. Der Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.
  3. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir, sofern für uns nicht kraft Gesetzes das Alleineigentum entsteht, das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren. Im Falle der Verbindung, Vermengung oder Vermischung durch den Käufer steht uns das Miteigentum oder Alleineigentum an der neuen Sachen nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Der Käufer verwahrt die von uns gelieferte Vorbehaltsware auch nach ihrer Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung für uns mit kaufmännischer Sorgfalt. Die dem Käufer nach vorheriger Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung der neuen Sache oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund, zustehende Forderungen tritt der Käufer im folgendem Umfang schon jetzt an uns ab.
  4. Die Forderung wird im Falle der vorherigen Bearbeitung oder Verarbeitung aufgeteilt im Verhältnis des Rechnungswertes unserer unverarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen unverarbeiteten Waren, die in der veräußerten Ware enthalten sind. Im Falle vorheriger Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird die Forderung im Verhältnis des Wertes, den die Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung hatten, aufgeteilt. Der sodann auf uns entsprechend entfallende Anteil an der Forderung wird von der Abtretung erfasst. Soweit aus irgendeinem Grunde diese Forderungsabtretung nicht oder nicht in der durch vorstehende Reglungen festgelegten Höhe erfolgt sein sollte, ist in jedem Fall die Forderung des Käufers Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, der in der jeweiligen Forderung des Käufers enthalten ist, an uns schon jetzt abgetreten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder andere unsere Sicherungsrechte gefährdenden Verfügungen sind dem Käufer nicht gestattet. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenden Forderungen (z.B. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen) muss uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für die Interventionen notwendigen Unterlagen anzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.
  5. Machen wir unsere Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Miteigentumsanteil, Forderungsabtretung) geltend und fordern die Herausgabe gemäß dieser Bestimmungen, so gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag.


MENGENTOLERANZEN

Falls nichts anderes bestätigt wurde, beträgt die Mengentoleranz für jeden umseitig genannten Materialposten 10 % plus oder minus.



ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist für beide Vertragsteile der Sitz unserer Gesellschaft. Erfüllungsort für alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen ist das von uns mit der Lieferung beauftragte Werk oder die Stelle, von der die Ware versandt wird. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen für ihn zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.


GELTENDES RECHT

Es gilt nur deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften über den internationalen Warenverkauf.